Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „Geschäftsbedingungen“ bezeichnet) finden Anwendung auf die zwischen Ihnen (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) und der Mika Gaswarntechnik GmbH, Geschäftsanschrift: Walkmühle 3, 35321 Laubach (Amtsgericht Gießen, HRB 1027) (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet), geschlossenen Verträge, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Diese Geschäftsbedingungen gelten lediglich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise – insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden – bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers (im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden als „Unterlagen“ bezeichnet) behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftragnehmer zulässigerweise Leistungen übertragen hat.
3. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Angebot, Vertragsschluss
1. Ist die Bestellung/der Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
3. Die Annahme des Angebots des Auftraggebers kann schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Leistung an den Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung an einen Dritten erklärt werden. Für den Fall, dass wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt II.1. annehmen, sind an den Auftraggeber übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.
2. Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind fristgerecht auf das auf der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
4. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Vergütung fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Leistung bzw. Abnahme. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist die Vergütung zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von derzeit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung der Vergütung aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Auftraggebers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Sofern der Wert der Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Auftragnehmer ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4.
a) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen dem Auftragnehmer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 3. gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht bezahlt, müssen wir dem Auftraggeber vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
V. Fristen für Leistungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Auftragnehmers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Auftragnehmers,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.
4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Lieferung vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand oder die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
VII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten so fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer überdies sämtliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen, die für die reibungslose und sichere Aufstellung oder Montage erforderlich sind.
2. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftragnehmers oder des Montagepersonals zu tragen.
3. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VIII. Wartung von Gaswarnanlagen
1. Wartungen und Funktionskontrollen der Gaswarnanlagen erfolgen in den vereinbarten Intervallen unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften und Richtlinien.
2. Abweichungen von den in Abs. 1 genannten Wartungsintervallen und -vorgaben sind nur möglich, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine solche Abweichung vor Durchführung der Wartung schriftlich mitteilt und der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt. Eine konkludente oder mündliche Abweichung ist ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu wartenden Gaswarnanlagen frei zugänglich sind und stellt etwaig erforderliche Hilfsmittel (z.B. Leitern, Hebebühnen, Gerüste) kostenfrei zur Verfügung. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen oder die Leistung zu verweigern, ohne dass daraus Ansprüche gegen ihn entstehen.
4. Sofern keine Reparaturen erforderlich sind, befindet sich die Anlage nach Abschluss der Wartung in einem Zustand, der dem funktionsfähigen Soll-Zustand gemäß Herstellerangaben und geltenden technischen Regelwerken entspricht.
5. Ein späterer Ausfall einzelner Komponenten, der nach Durchführung der Wartung eintritt, stellt keinen Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung dar, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Ausfall schuldhaft verursacht.
IX. Entgegennahme
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
X. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen des Art. XIV Nr. 3. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Auftraggebers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10. Weitergehende oder andere als in diesem Art. X geregelte Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XI. Recht am geistigen Eigentum
1. Alle gewerblichen Schutzrechte an den gelieferten Produkten und Leistungen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer oder dessen Lizenzgebern zu.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und seine gewerblichen Schutzrechte an sämtlichen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln wie Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
3. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten der Liefergegenstände, die im Rahmen der Serviceleistungen verwendet werden. Das nicht-exklusive Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten der Liefergegenstände ist nicht übertragbar und nicht lizenzierbar.
4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine gewerblichen Schutzrechte des Auftragnehmers verletzt oder in unzulässiger Weise verwendet werden.
XII. Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
XIII. Vertragsanpassung
Sofern Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, die aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
3. Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
g) wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
h) wegen der Verletzung sonstigen zwingenden Rechts.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Das Vertragsverhältnis einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XVI. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: Oktober 2025